Kinder und Jugendliche
Kinder unter 16 Jahren müssen sich immer in Begleitung einer erwachsenen Person befinden. Ist diese Person nicht die Erziehungsberechtigte, dann wird eine Einverständniserklärung eben dieser benötigt. Alleinreisende Kinder werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert. Jugendliche von 16 - 18 Jahren dürfen die Reise mit einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten alleine antreten. Der Buslenker bzw. das Busunternehmen übernimmt keinerlei Aufsichtsplicht oder Haftung.
Pro Erwachsenen ist die Buchung von maximal 2 Kindern zum Kinderpreis möglich. Ab dem dritten Kind gilt der ermäßigte Preis nur für die 2 jüngeren Kinder. Für alle weiteren Kinder wird der Erwachsenenpreis berechnet.
Sicherheitsbestimmungen zur Beförderung von Babys und Kindern in Bäderbussen:
Alle "großen" Reisebusse (=Omnibus-Fahrzeuge der Klasse M2 und M3) sind generell mit sog "Beckengurten" (2-Punkt) ausgestattet.
Generell gilt GURTPFLICHT für alle Reisenden (Erwachsene und Kinder)
Kinder unter 3 Jahren:
Eine Vorschrift zur Kindersicherung mit Kindersitzen ("Maxicosi") gibt es in großen Reisebussen bis jetzt nicht, da nur wenige Rückhalteeinrichtungen -Kindersitze- mit einem Bus-Beckengurt befestigt werden können.
Kinder die das 3. Lebensjahr vollendet haben:
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, müssen in Reisebussen die vorhandenen Sicherheitsgurte benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.
Falls eine erwachsene Begleitperson im Reisebus mitfährt, so geht diese Verpflichtung zur Kontrolle bzw. Einhaltung dieser Bestimmungen auf diese Person über.
Bitte beachten Sie, dass es bei jenen Bäderbussen, wo es lokale Zu- und Wegbringer Transferdienste gibt, häufig PKWs bzw. PKW-ähnliche Kleinbusse (z.B. 8-sitzer) zum Einsatz kommen können, wofür die für Kinder und Babys entsprechende Regelung gilt (z.B: Kindersitz "Maxicosi" verpflichtend - dieser ist von den Kunden entweder selbst mitzubringen, oder ist auf Anfrage und ggf. gegen Gebühr zubuchbar).
*Stark vereinfachte Formulierung aus folgenden Quellenangaben: Merkblatt "Kinder, Babys und Schuelerbefoerderung in Omnibussen" der WKO-Fachgruppe der Autobusunternehmungen und Kraftfahrgesetz 1967 §106KFG.